ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Mietbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Zustandekommen der Mietverträge

1. Die Angebote der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der fernschriftlichen Form (Telefax).
2. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Miet- oder Kaufangeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

§3 Preise/Zahlungsbedingungen

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der mietweisen Überlassung jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die dort angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise und sind jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Die Preise gelten ab Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Verpackungs- und Transportkosten sind durch den Mieter gesondert zu erstatten.
3. Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete ist ohne Abzüge bzw. Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, frühestens jedoch mit der Übergabe einer Rechnung durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich an den Mieter zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Auf die Miete geleistete Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ist zur Übergabe der Mietsache an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der vereinbarten Miete bei der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich maßgeblich.
4. Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5. Gerät der Mieter mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, gegenüber einem Mieter der Unternehmer ist, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Ist der Mieter Verbraucher nach § 13 BGB, kann die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ab Verzugsbeginn 5% über dem Basiszinssatz p.a. geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§4 Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Die Mietzeit endet mit dem Eintreffen der Mietsachen im Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
2. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

§5 Transport, Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.
2. Die Übergabe der Mietsache erfolgt im Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Übernimmt die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Transport, kann sie den Transport nach eigener Wahl durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte ausführen lassen. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten zu Lasten des Mieters.
3. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
4. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
5. Kann die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die Bereitstellung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn ohne eigenes Verschulden, z.B. aufgrund von Streik, Aussperrung, Unfallschäden Dritter etc., nicht einhalten, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters vom Vertrag zurück zu treten oder mit dem Mieter einen neuen Mietbeginn zu vereinbaren.
6. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und fehlende Mietsachen bzw. bestehende Mängel unverzüglich gegenüber der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung, so gilt die Mietsache als ordnungsgemäß überlassen, es sei denn, dass die Unvollständigkeit bzw. die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel während der Dauer der Mietzeit, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt der Zustand der Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als mängelfrei.
7. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde – wenn er den Mangel nicht selber zu vertreten hat – nach rechtzeitiger Anzeige Behebung des Mangels durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich verlangen. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich kann die Behebung des Mangels nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur der gelieferten Mietsache erfüllen. Die Behebung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
8. Ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur zu, wenn die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die Behebung des Mangels nach Fristsetzung durch den Mieter erfolglos versucht hat oder die Behebung ausdrücklich abgelehnt hat. Sind mehrere Gegenstände vermietet, so ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Mietvertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Gegenstandes nur dann berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörend vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vereinbarte Funktionsfähigkeit der Mietsache in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

§6 Nutzung der Mietsache

1. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
2. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet den Mangel unverzüglich der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich anzuzeigen. Der Mieter sichert der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten. Der Mieter hat die Pflicht durch geeignete Maßnahmen, die Mietsachen gegen Beschädigung und Diebstahl zu sichern.
3. Eine Untervermietung der Mietsache, auch einzelner Teile, ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden. Der Mieter hat der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die jederzeitige Überprüfung der Mietsache zu ermöglichen.
4. Der Mieter hat die überlassene Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfändungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich über alle die Mietsache betreffenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu informieren und auf die Eigentumsrechte der der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich gegenüber Dritten hinzuweisen. Der Mieter trägt alle Kosten, die der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich durch die Aufhebung der Eingriffe Dritter entstehen.
5. Die Rückgabe erfolgt, auch wenn der Mieter sich zum Transport der Mitarbeiter der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich bedient, am Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Die Kosten des Transports inkl. der Verpackung sowie die Transportgefahr trägt der Mieter.

§7 Schadensersatz

1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund- und höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

§8 Stornierung durch den Mieter/ Kündigung des Vertrages

1. Tritt der Mieter aus einem von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück, so ist er verpflichtet, an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich 15% der vereinbarten Vergütung/ brutto zu zahlen, wenn er bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn den Rücktritt erklärt.
2. Tritt der Mieter in dem Zeitraum von weniger als 30 Tage bis spätestens 20 Tage vor Mietbeginn zurück, so hat er 25% der gesamten Vergütung an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich zu zahlen.
3. Tritt der Mieter in einem Zeitraum von weniger als 20 Tage bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn zurück, hat er 40% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
4. Erfolgt ein Rücktritt des Mieters in einem Zeitraum von weniger als 10 Tagen bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn, hat er 60% der vereinbarten Gesamtvergütung zu zahlen.
5. Tritt der Mieter weniger als 3 Tage vor Mietbeginn zurück, so schuldet er 80% der vereinbarten Gesamtvergütung.
6. Macht die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich eine der vorstehenden Schadenspauschalen geltend, bedarf es keines weiteren Schadensnachweises. Der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens des Mieters bei der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich maßgeblich.
7. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. Zugunsten der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen eingeleitet wurden, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

§9 Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich und der Mieter, dass die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die Versicherung übernimmt, hat der Mieter der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die Versicherung nicht, hat der Mieter der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§10 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

2. Verkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich in Anspruch nehmen (nachfolgend Käufer genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Zustandekommen der Kaufverträge

1. Die Angebote der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der fernschriftlichen Form (Telefax).
2. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Kaufangeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

§3 Preise

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der mietweisen Überlassung jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die dort angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise und sind jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Die Preise gelten ab Lager der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich. Verpackungs- und Transportkosten sind durch den Mieter gesondert zu erstatten.

§4 Zahlungsbedingungen

1. Von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich gelieferte Waren sind von dem Käufer mit dem Erhalt der Ware, frühestens jedoch mit Übergabe einer Rechnung durch Barzahlung auszugleichen. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst.
2. Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Übergabe der Ware an den Käufer ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer, soweit er Unternehmer ist, verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Ist der Käufer Verbraucher, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Kann die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Befindet sich der Käufer gegenüber der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich im Verzug der Zahlung, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Käufer auszuführen oder andere Leistungen, wie z.B. Mietleistungen, gegenüber dem Käufer zu erbringen.
4. Der Käufer kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Im Falle der von dem Käufer zu vertretenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks
bzw. Wechseln des Käufers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder, wenn der Käufer nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Wird die bestellte und von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich bereitgestellte Ware von dem Käufer nicht abgenommen, so ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegenüber dem Käufer einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes geltend zu machen. Wurde die Ware als Sonderanfertigung für den Käufer gefertigt und ist eine anderweitige Nutzung hierdurch ausgeschlossen, so kann Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich einen Schadensersatz in Höhe von 80% des Warenwertes geltend machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bzw. der bestehenden vertraglichen Ansprüche bleibt für Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich unberührt.

§5 Lieferungen

1. Lieferfristen und Liefertermine bezüglich der Kaufsache sind nur verbindlich, wenn sie mit der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ausdrücklich als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so hat die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Käufers, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Käufer verzögert, ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich berechtigt, dem Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
4. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.

§6 Versand- und Sonderkosten/ Gefahrübergang

1. Die bestellte Ware wird von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
2. Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen – mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware – trägt der Käufer die Gefahr, auch wenn frachtfreie, foa./fca oder cif- Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB auf den Käufer über.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Die von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Käufer aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich (Vorbehaltsware).Besteht mit einem Unternehmer ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Käufer als anerkannt, wenn der Käufer der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang widersprochen hat.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu benutzen und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Käufer untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Käufer gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich hinzuweisen und sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich vor, ohne das die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nicht gehörenden Waren, erwirbt die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Käufer wird die neue Sache für die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich unentgeltlich verwahren.
4. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen – einschließlich erhaltener Wechsel und Schecks – in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräußerung von verarbeiteten Waren, an denen die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
5. Der Käufer ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Käufers ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Käufers, hat der Käufer der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Käufer hat in diesem Fall auf Verlangen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich anzuzeigen. Der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Käufers zurückzuholen. Der Käufer ist verpflichtet, der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich den Besitz an den Waren zu verschaffen und die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich oder von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.
7. Auf Verlangen des Käufers ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich verpflichtet, die der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich aus dem Vertragsverhältnis um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl, auf welche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich vorbehalten.

§8 Reklamationen/ Gewährleistungen

1. Die von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich gelieferte Ware hat der getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
2. Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Anzeigen von offensichtlichen oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängeln sind – soweit der Käufer Unternehmer ist – unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Lieferung, gegenüber der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige gewahrt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens mit dem Ablauf der nachfolgend vereinbarten Verjährungsfrist anzuzeigen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Ist der Käufer ein Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Geräte, Ersatzteile und Zubehör zwei Jahre, für gebrauchte Geräte, Ersatzteile oder Zubehör ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien. Bei unsachgemäßer Einbringung oder dem unsachgemäßen Einbau oder Nutzung der gelieferten Geräte, Ersatzteile oder dem Zubehör durch den Käufer oder bei der unsachgemäßer Reparatur durch den Käufer besteht kein Gewährleistungsanspruch. Ist der Käufer ein Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB bleibt unberührt.
4. Wird während der Gewährleistungsfrist ein von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich zu vertretender Mangel durch den Käufer rechtzeitig angezeigt, so wird nach Wahl der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich Umtausch oder Nachbesserung gewährt. Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich diese verweigern. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
5. Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wegen eines Mangels der Ware kann der Käufer Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen und darf das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nicht überschreiten.
6. Zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Käufer der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Verweigert der Käufer dies, so wird die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
7. Falls die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung oder wenn die Nachbesserung oder Umtauschlieferung unmöglich ist, kann der Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne dieser Regelung liegt erst dann vor, wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder zweimaligem Versuch der Ersatzlieferung der Mangel nicht beseitigt werden konnte oder ein mangelfreier Austausch nicht gelungen ist.

§9 Haftung

Die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich haftet gegenüber dem Käufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich beruht. Für sonstige Schäden haftet die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung von der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Wurden vertragliche Kardinalpflichten durch die Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich fahrlässig verletzt, so ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§10 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Messe- und Eventtechnik Mitja Gleich und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.